Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGewerbeordnung 1994KundmachungsorganBGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 162Inkrafttretensdatum17.10.2017AbkürzungGewO 1994Index50/01 GewerbeordnungText§ 162. (1) Kein reglementiertes Gewerbe und kein Teilgewerbe sind:1.Änderungsschneiderei;2.Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen;3.Autoverglasung;4.Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;5.Entkalken von Heißwasserbereitern;6.Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten;7.Erzeugung von Speiseeis;8.Fahrradtechnik;9.Friedhofsgärtnerei;10.Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;11.Huf- und Klauenbeschlag;12.Instandsetzen von Schuhen;13.Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);14.Nähmaschinentechnik;15.Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen;16.Schleifen von Schneidewaren;17.Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;18.Wäschebügeln;19.Zusammenbau von Möbelsätzen.(2) Zur Ausübung von in Abs. 1 genannten freien Gewerben ist jeweils jedenfalls auch berechtigt, wer über die folgenden Gewerbeberechtigungen mit oder ohne Einschränkungen verfügt:1.Damenkleidermacher; Herrenkleidermacher; Wäschewarenerzeugung (verbundenes Handwerk) zur Ausübung der Änderungsschneiderei;2.Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk) zur Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen, zum Huf- und Klauenbeschlag, zum Schleifen von Schneidewaren und zur Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern;3.Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk) zur Autoverglasung und zum Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge;4.Gas- und Sanitärtechnik zum Entkalken von Heißwasserbereitern;5.Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung (Handwerk) zur Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten und zur Erzeugung von Speiseeis;6.Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk) zur Fahrradtechnik und zur Nähmaschinentechnik;7.Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk) zur Friedhofsgärtnerei;8.Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer; Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner (verbundenes Handwerk) zur Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen;9.Schuhmacher (Handwerk) zum Instandsetzen von Schuhen;10.Kosmetik (Schönheitspflege) zum Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio);11.Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler) (Handwerk) zur Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen und zum Wäschebügeln;12.Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk) zum Zusammenbau von Möbelsätzen.SchlagworteGürtelerzeugung, Hufbeschlag, Metallbau, Landmaschine, Karosseriebautechniker, Gastechnik, Kanditenerzeugung, Gefroreneserzeugung, Maschinentechnik, BürotechnikZuletzt aktualisiert am18.07.2017Gesetzesnummer10007517DokumentnummerNOR40194332