Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2015§/Artikel/Anlage§ 193Inkrafttretensdatum01.01.2016TextAlter§ 193. (1) Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.(2) Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.