Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelEhegesetzKundmachungsorgandRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 15Inkrafttretensdatum01.07.2018AbkürzungEheGIndex20/02 FamilienrechtTextC. Eheschließung§ 15(1) Eine Ehe kommt nur zustande, wenn die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat.(2) Als Standesbeamter im Sinne des Abs. 1 gilt auch, wer, ohne Standesbeamter zu sein, das Amt eines Standesbeamten öffentlich ausgeübt und die Eintragung der Ehe in das Ehebuch oder das Zentrale Personenstandsregister durchgeführt oder veranlasst hat.AnmerkungZu den Aufgaben der Personenstandsbehörden auf dem Gebiet des Eherechts siehe §§ 42 bis 47 PStG, BGBl. Nr. 60/1983.SchlagworteScheinstandesbeamter, PersonenstandsgesetzZuletzt aktualisiert am26.04.2017Gesetzesnummer10001871DokumentnummerNOR40192559