Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTelekommunikationsgesetz 2021KundmachungsorganBGBl. I Nr. 190/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 53Inkrafttretensdatum01.11.2021AbkürzungTKG 2021Index91/01 FernmeldewesenTextLeitungsrechte an öffentlichem Eigentum§ 53. (1) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, das Leitungsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 und Z 6 an in öffentlichem Eigentum stehenden Liegenschaften in Anspruch zu nehmen, wenn öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und1.die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und2.eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach §§ 60 bis 64 nicht möglich oder nicht tunlich ist.(2) Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sind berechtigt, das Leitungsrecht nach § 51 Abs. 1 Z 5 an in öffentlichem Eigentum stehenden Liegenschaften und Objekten in Anspruch zu nehmen, wenn öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und1.die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft oder des Objekts durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und2.eine Mitbenutzung von Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen nach §§ 60 bis 64 nicht möglich oder nicht tunlich ist.(3) Dem durch ein Leitungsrecht gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 belasteten Eigentümer ist eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten.(4) Werden Leitungsrechte nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Leitungsberechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Abs. 3 anzubieten.(5) Kommt zwischen dem Leitungsberechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 4 keine Vereinbarung über das Leitungsrecht gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 oder über die Abgeltung gemäß Abs. 3 zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.(6) Besteht an einem öffentlichen Eigentum direktes oder indirektes privates Miteigentum, so hat die Regulierungsbehörde bei der Auferlegung von Zwangsrechten eine Abwägung des öffentlichen Eingriffsinteresses gegen das Privateigentum vorzunehmen.Zuletzt aktualisiert am29.10.2021Gesetzesnummer20011678DokumentnummerNOR40238511