Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUnternehmensgesetzbuchKundmachungsorgandRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005§/Artikel/Anlage§ 23Inkrafttretensdatum01.01.2007TextVerbot der Leerübertragung§ 23. Die Firma kann nicht ohne das Unternehmen, für das sie geführt wird, veräußert werden.