Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916TypBG§/Artikel/Anlage§ 1163Inkrafttretensdatum01.01.1917AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextZeugnis.§ 1163. (1) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist dem Dienstnehmer auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Verlangt der Dienstnehmer während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnisse, durch die dem Dienstnehmer die Erlangung einer neuen Stellung erschwert wird, sind unzulässig.(2) Zeugnisse des Dienstnehmers, die sich in Verwahrung des Dienstgebers befinden, sind dem Dienstnehmer auf Verlangen jederzeit auszufolgen.AnmerkungZu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Arbeitszeugnis (UM)Zuletzt aktualisiert am07.02.2018Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR12018903alte DokumentnummerN2181111385Z