Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013TypBG§/Artikel/Anlage§ 170Inkrafttretensdatum01.02.2013AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextHandlungsfähigkeit des Kindes§ 170. (1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.(2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.(3) Schließt ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.AnmerkungZu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Abschluss eines Mietvertrages durch Jugendliche (T)br /Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Abschluss eines Mietvertrages durch Jugendliche (M)br /Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Übersicht der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichenbr /Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Allgemeines zum Vertragsabschluss durch Kinder und Jugendliche (Geschäftsfähigkeit) (M)Zuletzt aktualisiert am07.02.2018Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40146782