Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811§/Artikel/Anlage§ 285Inkrafttretensdatum01.01.1812TextZweyter Theildesbürgerlichen Gesetzbuches.Von dem Sachenrechte.Von Sachen und ihrer rechtlichen Eintheilung.Begriff von Sachen im rechtlichen Sinne.§ 285. Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.