Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975KundmachungsorganBGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 134Inkrafttretensdatum17.02.2024Außerkrafttretensdatum31.03.2025AbkürzungStPOIndex25/01 StrafprozessText5. AbschnittBeschlagnahme von Briefen, Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von PersonenDefinitionen§ 134. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist1.„Beschlagnahme von Briefen“ das Öffnen und Zurückbehalten von Telegrammen, Briefen oder anderen Sendungen, die der Beschuldigte abschickt oder die an ihn gerichtet werden,1a.„Auskunft über Stammdaten“ die Erteilung einer Auskunft über Stammdaten (§ 160 Abs. 3 Z 5 Telekommunikationsgesetz – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) eines Nutzers (§ 4 Z 13 TKG 2021 oder § 3 Z 4 ECommerce–Gesetz – ECG, BGBl. I Nr. 152/2001);1b.„Auskunft über Zugangsdaten“ die Auskunft über folgende Zugangsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 7 TKG 2021) des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:a.Name, Anschrift und Nutzerkennung des Nutzers, dem eine öffentliche IPAdresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung viele Nutzer erfassen würde;b.die bei Verwendung von EMail Diensten dem Nutzer zugewiesene Nutzerkennung;c.Name und Anschrift des Nutzers, dem eine EMail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, undd.die EMail-Adresse und die öffentliche IPAdresse des Absenders einer EMail,2.„Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ die Erteilung einer Auskunft über Verkehrsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 6 TKG 2021), Zugangsdaten (§ 160 Abs. 3 Z 7 TKG 2021), die nicht einer Anordnung gemäß § 135 Abs. 1a zweiter Fall unterliegen, und Standortdaten (§ 160 Abs. 3 Z 9 TKG 2021) eines Telekommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes),2a.„Lokalisierung einer technischen Einrichtung“ der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters (Z 6),2b.„Anlassdatenspeicherung“ das Absehen von der Löschung der in Z 2 genannten Daten (§ 167 Abs. 2 Z 4 TKG 2021),3.„Überwachung von Nachrichten“ das Überwachen von Nachrichten und Informationen, die von einer natürlichen Person über ein Kommunikationsnetz (§ 4 Z 1 TKG 2021) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden,(Anm.: Z 3a aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 113/2019)4.„optische und akustische Überwachung von Personen“ die Überwachung des Verhaltens von Personen unter Durchbrechung ihrer Privatsphäre und der Äußerungen von Personen, die nicht zur unmittelbaren Kenntnisnahme Dritter bestimmt sind, unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen,5.„Ergebnis“ (der unter Z 1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft, Lokalisierung oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z 1), die festgestellten Stammdaten (Z 1a), die festgestellten Zugangsdaten (Z 1b), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Z 2), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Z 2a), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Z 3) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4),6.„Anbieter“ ein Anbieter (§ 160 Abs. 3 Z 1 TKG 2021), ein Diensteanbieter (§ 3 Z 2 ECG) sowie ein Vermittlungsdiensteanbieter (§ 3 Z 3a ECG).SchlagworteBildaufnahmeZuletzt aktualisiert am02.01.2024Gesetzesnummer10002326DokumentnummerNOR40258329