Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGrunderwerbsteuergesetz 1987KundmachungsorganBGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 9Inkrafttretensdatum01.01.2024AbkürzungGrEStG 1987Index32/06 VerkehrsteuernTextSteuerschuldner§ 9. Steuerschuldner sind1.beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,2.beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahrender Erwerber,2a.bei Erwerben gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 jene Person, die das Kaufanbot annimmt und jene Person, die das Kaufanbot unmittelbar an diese Person übertragen hat,3. a)bei der Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft die Personengesellschaft,b)bei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand des Erwerbers, derjenige in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,c)bei der Vereinigung von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder einer Gesellschaft in der Hand einer Unternehmensgruppe, die am Erwerbsvorgang Beteiligten.4.bei allen übrigen Erwerbsvorgängendie am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.Zuletzt aktualisiert am24.07.2023Gesetzesnummer10004531DokumentnummerNOR40254511