Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelFinanzstrafgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013TypBG§/Artikel/AnlageArt. 1 § 66Inkrafttretensdatum01.01.2014AbkürzungFinStrGIndex32/01 Finanzverfahren, allgemeines AbgabenrechtBeachteAbs. 1: VerfassungsbestimmungText§ 66. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Spruchsenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.(Anm.: (2)) Die Spruchsenate bestehen aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Finanzbeamter der Verwendungsgruppe A oder A1 oder ein Finanzbediensteter der Entlohnungsgruppe a oder v1 als Behördenbeisitzer und ein Laienbeisitzer.Zuletzt aktualisiert am18.11.2024Gesetzesnummer10003898DokumentnummerNOR40144974