Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 204Inkrafttretensdatum01.10.2024AbkürzungABGBIndex20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)TextViertes HauptstückVon der Obsorge einer anderen Person§ 204. Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern mit der Obsorge betraut sind und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.Zuletzt aktualisiert am31.03.2023Gesetzesnummer10001622DokumentnummerNOR40251857