Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975 ÜRKundmachungsorganBGBl. I Nr. 15/2004§/Artikel/AnlageArt. 7Inkrafttretensdatum02.03.2004TextArtikel VIIÜbergangsbestimmung(Anm.: aus BGBl. I Nr. 15/2004, zu den §§ 9, 13, 38a und 393, BGBl. Nr. 631/1975)Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.