Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelFinanzstrafgesetz ÜRKundmachungsorganBGBl. Nr. 233/1988§/Artikel/AnlageArt. 8 § 3Inkrafttretensdatum01.01.1989TextVerwaltungsmaßnahmen(Anm.: aus BGBl. Nr. 233/1988, zu § 192, BGBl. Nr. 129/1958)§ 3. Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag (Anm.: Das ist der 12. Mai 1988) an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit den Art. I bis VII vorbereitet und Durchführungsverordnungen erlassen werden; sie dürfen aber erst mit dem im § 1 genannten Zeitpunkt (Anm.: Das ist der 1. Jänner 1989) in Wirksamkeit gesetzt werden.