Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVerbrauchergewährleistungsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 175/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 3Inkrafttretensdatum01.01.2022AbkürzungVGGIndex20/06 KonsumentenschutzTextZwingendes Recht§ 3. Vereinbarungen, die zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind unwirksam, es sei denn, die Vereinbarung wird erst geschlossen, nachdem der Verbraucher den Unternehmer vom Mangel verständigt hat.Zuletzt aktualisiert am10.09.2021Gesetzesnummer20011654DokumentnummerNOR40237864