Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975KundmachungsorganBGBl. Nr. 631/1975TypBG§/Artikel/Anlage§ 246Inkrafttretensdatum31.12.1975AbkürzungStPOIndex25/01 StrafprozessText5. Beweisverfahren§ 246. (1) Nach der Vernehmung des Angeklagten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Ordnung vorzuführen und in der Regel die vom Ankläger vorgebrachten Beweise zuerst aufzunehmen.(2) Der Ankläger und der Angeklagte können im Laufe der Hauptverhandlung Beweismittel fallen lassen, jedoch nur, wenn der Gegner zustimmt.Zuletzt aktualisiert am06.05.2025Gesetzesnummer10002326DokumentnummerNOR12030553alte DokumentnummerN2197523906S