Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUrheberrechtsgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2015§/Artikel/Anlage§ 42aInkrafttretensdatum01.10.2015Text§ 42a. (1) Auf Bestellung dürfen unentgeltlich einzelne Vervielfältigungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden. Eine solche Vervielfältigung ist jedoch auch entgeltlich zulässig,1.wenn die Vervielfältigung mit Hilfe reprographischer oder ähnlicher Verfahren vorgenommen wird;2.wenn ein Werk der Literatur oder Tonkunst durch Abschreiben vervielfältigt wird;3.wenn es sich um eine Vervielfältigung nach § 42 Abs. 3 handelt.(2) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen auf Bestellung unentgeltlich oder gegen ein die Kosten nicht übersteigendes Entgelt Vervielfältigungsstücke auf beliebigen Trägern zum eigenen Schulgebrauch oder zum eigenen oder privaten Gebrauch für Zwecke der Forschung herstellen.