Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBarrierefreiheitsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 76/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 2Inkrafttretensdatum28.06.2025AbkürzungBaFGIndex68/02 Sonstiges SozialrechtTextGeltungsbereich§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden:1.Hardwaresysteme und für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher und Verbraucherinnen;2.folgende Selbstbedienungsterminals:a)Zahlungsterminals;b)folgende Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter dieses Bundesgesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind:aa)Geldautomaten,bb)Fahrkartenautomaten,cc)Checkin-Automaten,dd)interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind;3.Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für elektronische Kommunikationsdienste verwendet werden;4.Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden;5.EBook-Lesegeräte.(2) Dieses Bundesgesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher und Verbraucherinnen nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:1.elektronische Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Notrufen und Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;2.Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen;3.folgende Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur lit. e gilt:a)Websites;b)auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen;c)elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste;d)die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, wobei dies in Bezug auf Informationsbildschirme auf interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen Union beschränkt ist;e)interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenverkehrsdiensten verwendet werden;4.Bankdienstleistungen für Verbraucher und Verbraucherinnen;5.EBooks und hiefür bestimmte Software;6.Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:1.aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;2.Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;3.Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden;4.Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirtschaftsakteur weder finanziert oder entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen;5.Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten und dadurch ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden.(4) § 42d des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, und die Verordnung (EU) 2017/1563 über den grenzüberschreitenden Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem barrierefreien Format zwischen der Union und Drittländern zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen, ABl. Nr. L 242 vom 20.09.2017 S. 1, bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.SchlagworteLuftverkehr, Busverkehr, Schienenverkehr, Stadtverkehrdienst, VorortverdienstZuletzt aktualisiert am19.07.2023Gesetzesnummer20012316DokumentnummerNOR40254362