Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionKundmachungsorganBGBl. III Nr. 86/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 132/2009§/Artikel/AnlageArt. 183Inkrafttretensdatum01.12.2009TextArtikel 183
(ex-Artikel 167 EGV)
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.