Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelKartellgesetz 2005KundmachungsorganBGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 52Inkrafttretensdatum10.09.2021AbkürzungKartG 2005Index26/01 WettbewerbsrechtTextZahlungspflichtige Personen§ 52. (1) Zahlungspflichtig für die Gebühr nach § 50 Z 1 ist der Anmelder; für die Gebühr nach § 50 Z 3 der Antragsteller.(2) Die Zahlungspflicht für die Gebühr nach § 50 Z 2 bis 6 ist nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen.(3) Die Amtsparteien sind von der Zahlung der sie treffenden Gebühren befreit.Zuletzt aktualisiert am10.09.2021Gesetzesnummer20004174DokumentnummerNOR40236048