Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGewerbeordnung 1994KundmachungsorganBGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018TypBG§/Artikel/Anlage§ 137eInkrafttretensdatum28.01.2019AbkürzungGewO 1994Index50/01 GewerbeordnungTextAusübung der Niederlassungsfreiheit§ 137e. (1) Jeder in Österreich eingetragene Versicherungsvermittler, der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, hat dies der Behörde seines Standortes unter Angabe der erforderlichen Daten nach Abs. 2 mitzuteilen.(2) Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung gemäß Abs. 1 hat die Behörde, sofern nicht ein Entziehungsverfahren anhängig ist (§ 137c Abs. 6), den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Versicherungsvermittlers sowie1.Name, Standort und GISA-Zahl des Vermittlers;2.Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Vermittler eine Zweigniederlassung oder eine ständige Präsenz einzurichten beabsichtigt,3.Vermittlerkategorie und gegebenenfalls Name des vertretenen Versicherungs- bzw. Rückversicherungsunternehmens,4.die Versicherungszweige im Sinne der Anlage zu § 7 Abs. 4 VAG,5.Anschrift, unter der im Aufnahmemitgliedstaat Unterlagen angefordert werden können, und6.Name der für die Leitung der Zweigniederlassung oder ständigen Präsenz verantwortlichen Personbekannt zu geben. Dieser darf nach Ablauf von einem Monat nach der Mitteilung seine Tätigkeit aufnehmen. Die Behörde hat den Vermittler hinsichtlich der Rechtsvorschriften zum Schutz des Allgemeininteresses, die im Aufnahmemitgliedstaat anwendbar sind, auf die EIOPA Webseite beziehungsweise auf die zuständige Kontaktstelle hinzuweisen und hat ihn zu unterrichten, dass der Gewerbetreibende diese Vorschriften einhalten muss, um seine Geschäftstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat aufzunehmen.(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht vor, hat die Behörde dies innerhalb eines Monats mit Bescheid festzustellen.(4) Im Fall einer Änderung der gemäß Abs. 2 übermittelten Angaben hat der Versicherungsvermittler der Behörde diese Änderung mindestens einen Monat vor deren Eintritt mitzuteilen. Die Behörde hat den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten diese Änderungen unverzüglich, spätestens aber einen Monat nach dem Datum des Eingangs der Information bei der Behörde bekannt zu geben.SchlagworteVersicherungsvermittler, VersicherungsunternehmenZuletzt aktualisiert am06.02.2019Gesetzesnummer10007517DokumentnummerNOR40212630