Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBundes-VerfassungsgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016§/Artikel/AnlageArt. 61Inkrafttretensdatum01.01.2017TextArtikel 61. (1) Der Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören, keinen anderen Beruf ausüben und muss zum Nationalrat wählbar sein.(2) Der Titel „Bundespräsident“ darf  auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhange mit anderen Bezeichnungen  von niemandem anderen geführt werden. Er ist gesetzlich geschützt.