Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelPreisauszeichnungsgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 146/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2006§/Artikel/Anlage§ 1Inkrafttretensdatum14.01.2006TextGeltungsbereich§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt1.für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) gewerbsmäßig angeboten werden;2.für die Auszeichnung der Preise von Leistungen, deren Anbieten der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils geltenden Fassung unterliegt, sofern diese Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.3.für die Auszeichnung der Preise für Flugreisen, sofern diese Verbrauchern durch Luftverkehrsunternehmen (§ 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung) angeboten werden.(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht1.für Leistungen, für die die Preisauszeichnung in anderen Bundesgesetzen geregelt ist;2.für Sachgüter, die im Rahmen einer Leistung angeboten werden.