Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelPreisauszeichnungsgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 146/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2000TypBG§/Artikel/Anlage§ 14Inkrafttretensdatum01.09.2000AbkürzungPrAGIndex55 WirtschaftslenkungTextSonderregelungen§ 14. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine von den §§ 4 und 6 bis 8 abweichende Art oder einen von den §§ 9 bis 13 abweichenden Inhalt der Preisauszeichnung festzulegen, wenn1.dies zur Ermöglichung eines leichten und sicheren Preisvergleichs erforderlich und nach der Übung des geschäftlichen Verkehrs tunlich ist oder2.die in den §§ 4 und 6 bis 12 vorgesehene Preisauszeichnung für die Unternehmer eine übermäßige Erschwerung wäre und ein leichter und sicherer Preisvergleich nicht nennenswert beeinträchtigt wird.Zuletzt aktualisiert am06.05.2024Gesetzesnummer10007216DokumentnummerNOR40009461