Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelPreisauszeichnungsgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 146/1992TypBG§/Artikel/Anlage§ 5Inkrafttretensdatum01.06.1992AbkürzungPrAGIndex55 WirtschaftslenkungText§ 5. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung zu bestimmen, daß bestimmte Unternehmer die Preise für bestimmte Sachgüter und Leistungen so auszuzeichnen haben, daß sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind, wenn dies zweckmäßig ist, um den Kunden rechtzeitig vor seiner Entscheidung über den Erwerb des Sachgutes oder die Inanspruchnahme der Leistung über den Preis zu informieren.Zuletzt aktualisiert am06.05.2024Gesetzesnummer10007216DokumentnummerNOR12078391alte DokumentnummerN5199219602J