Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelPreisauszeichnungsgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 146/1992§/Artikel/Anlage§ 2Inkrafttretensdatum01.06.1992TextPflicht zur Auszeichnung§ 2. (1) Unternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese1.sichtbar ausgestellt sind oder2.in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden.(2) Werden an Stelle von Sachgütern Attrappen oder Muster ausgestellt, so sind diese hinsichtlich der Preisauszeichnung wie die Sachgüter selbst zu behandeln.(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Versteigerungen sowie für Kunstgegenstände und Antiquitäten.