Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelPreisauszeichnungsgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 146/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011§/Artikel/Anlage§ 13Inkrafttretensdatum22.11.2011Text§ 13. (1) Die §§ 9 bis 12 gelten auch für freiwillig, insbesondere in der Werbung, in Katalogen oder Prospekten ausgezeichnete Preise. Dies gilt auch bei der Werbung für Dienstleistungen unbeschadet des § 22 Abs. 1 Z 9 des Dienstleistungsgesetzes, BGBl. INr. 100/2011, in der jeweils geltenden Fassung.(2) Die §§ 9 und 12 Abs. 2 gelten auch für Anbote und Kostenvoranschläge.