Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelPreisauszeichnungsgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 146/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2000§/Artikel/Anlage§ 19Inkrafttretensdatum01.09.2000TextÜbergangsbestimmungen§ 19. (1) Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitswachen dieser Behörden haben in den ersten sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Organe der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Vollziehung des § 15 Abs. 1 durch Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.(2) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, ist weiterhin das Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, zuletzt geändert durch die Preisgesetznovelle 1988, BGBl. Nr. 337, anzuwenden.(3) Auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2000 begangen wurden, sind weiterhin das Preisauszeichnungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 146/ 1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, und die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Ausnahme bestimmter Sachgüter von der Preisauszeichnungspflicht, BGBl. Nr. 614/1993, anzuwenden.(4) Hinsichtlich der Pflicht zur doppelten Währungsangabe im Sinne des Euro-Währungsangabengesetzes, BGBl. I Nr. 110/1999, in der jeweils geltenden Fassung findet weiterhin § 1 des Preisauszeichnungsgesetzes 1992 in der Stammfassung, BGBl. Nr. 146/1992, Anwendung.