Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002TypBG§/Artikel/Anlage§ 102Inkrafttretensdatum01.10.2002AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationText5. AbschnittPrivatdozentinnen und Privatdozenten, Habilitation, emeritierte Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sowie Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im RuhestandPrivatdozentinnen und Privatdozenten§ 102. Privatdozentinnen und Privatdozenten sind Personen, denen auf Grund ihrer wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation von der Universität die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein wissenschaftliches oder künstlerisches Fach verliehen wurde. Sie stehen in dieser Funktion in keinem Arbeitsverhältnis zur Universität.Zuletzt aktualisiert am01.06.2021Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40033996