Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelMarkenschutzgesetz 1970KundmachungsorganBGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2013§/Artikel/Anlage§ 68iInkrafttretensdatum01.01.2014Text§ 68i. (1) Die im § 68h bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen eines zur Verwendung der geschützten geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung Berechtigten verfolgt.(2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 68f Abs. 2 gelten die Bestimmungen des 17. Hauptstückes der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.(3) Die Bestimmungen über die Beseitigung gemäß § 68f Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluß der Öffentlichkeit) und § 149 (Urteilsveröffentlichung) des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, gelten im Strafverfahren sinngemäß.