Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelFinanzstrafgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975§/Artikel/AnlageArt. 1 § 103Inkrafttretensdatum01.01.1976Text§ 103. Als Zeugen dürfen nicht vernommen werden:a)Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zur Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsache unfähig waren;b)Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit zur Kenntnis gelangt ist;c)Organe des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften, wenn sie durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insofern sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind;d)in jedem Finanzstrafverfahren die Nebenbeteiligten des Verfahrens.