Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelKartellgesetz 2005KundmachungsorganBGBl. I Nr. 61/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013TypBG§/Artikel/Anlage§ 81Inkrafttretensdatum01.03.2013AbkürzungKartG 2005Index26/01 WettbewerbsrechtTextZusammenwirken mit der Bundeswettbewerbsbehörde§ 81. (1) Eingaben an den Bundeskartellanwalt, in denen angeregt wird, den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens vor dem Kartellgericht zu stellen oder eine Untersuchung in diese Richtung durchzuführen, kann der Bundeskartellanwalt zur weiteren Veranlassung an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterleiten.(2) Vor Stellung eines Prüfungsantrags nach § 11 hat der Bundeskartellanwalt der Bundeswettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.(3) Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann der Bundeskartellanwalt1.die Bundeswettbewerbsbehörde um Auskünfte ersuchen,2.in die Akten der Bundeswettbewerbsbehörde Einsicht nehmen und3.die Bundeswettbewerbsbehörde um die Durchführung von Ermittlungen ersuchen.Zuletzt aktualisiert am09.05.2017Gesetzesnummer20004174DokumentnummerNOR40146421