Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelTelekommunikationsgesetz 2021KundmachungsorganBGBl. I Nr. 190/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 112Inkrafttretensdatum01.11.2021AbkürzungTKG 2021Index91/01 FernmeldewesenTextPlan für Kommunikationsparameter§ 112. (1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einen Plan im Sinne des § 111 für Kommunikationsparameter, wie auch Notrufnummern einschließlich auf europäischer Ebene festgelegte Nummern wie die Notrufnummer 112 und die Hotline für vermisste Kinder unter der Rufnummer 116000 zu erlassen, in welchem auch die Voraussetzungen für die Zuteilung von Kommunikationsparametern festzulegen sind. Der Plan für Kommunikationsparameter kann aus Teilplänen bestehen.(2) In dieser Verordnung können auch1.Verhaltensvorschriften, die bei der Nutzung von Kommunikationsparametern zu befolgen sind und Regelungen enthalten sein, die die Weitergabe untergeordneter Elemente sowie die Zuweisung an Nutzer konkretisieren;2.Zeitpunkt und Fristen, binnen derer Umstellungen bereits belegter und nicht den Erfordernissen des Plans entsprechender Kommunikationsparametern vorzunehmen sind, festgelegt werden.(3) Bei der Erstellung dieses Plans ist insbesondere auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Entwicklung von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie auf die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl von Kommunikationsparametern Bedacht zu nehmen.(4) Anbieter und Betreiber sind zur Mitwirkung an der Umsetzung der Pläne verpflichtet.Zuletzt aktualisiert am29.10.2021Gesetzesnummer20011678DokumentnummerNOR40238570