Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelBarrierefreiheitsgesetzKundmachungsorganBGBl. I Nr. 76/2023TypBG§/Artikel/Anlage§ 36Inkrafttretensdatum28.06.2025AbkürzungBaFGIndex68/02 Sonstiges SozialrechtTextVerwaltungsstrafbestimmungen§ 36. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 80 000 € zu bestrafen, wer1.entgegen § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder Abs. 3 erster Satz ein Produkt in Verkehr bringt;2.entgegen § 12 Abs. 3 erster Satz ein Produkt auf dem Markt bereitstellt;3.entgegen § 14 Abs. 1 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt.Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß § 3 Z 19 oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß § 3 Z 20 begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 € zu bestrafen.(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 € zu bestrafen, wer1.entgegen § 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht ordnungsgemäß durchführt oder durchführen lässt, die EUKonformitätserklärung nicht ausstellt oder die technische Dokumentation nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt;2.entgegen § 14 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 die notwendigen Informationen über Dienstleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erstellt;3.entgegen § 9 Abs. 5 keine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder kein Kennzeichen zur Identifikation angibt;4.entgegen § 9 Abs. 6 oder § 11 Abs. 4 die Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht;5.entgegen § 9 Abs. 7 oder § 11 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind;6.entgegen § 11 Abs. 2 ein Produkt in Verkehr bringt oder entgegen § 12 Abs. 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt;7.entgegen § 9 Abs. 8, § 11 Abs. 8 oder § 14 Abs. 4 die erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht ergreift oder entgegen § 12 Abs. 5 die Ergreifung der erforderlichen Korrekturmaßnahmen nicht sicherstellt;8.entgegen § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 5 der Verordnung (EG) 765/2008 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt;9.entgegen § 9 Abs. 2, § 20 Abs. 2 oder § 20 Abs. 3 ein Produkt mit einer CEKennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise versieht.Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß § 3 Z 19 oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß § 3 Z 20 begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 € zu bestrafen.(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist vom Sozialministeriumservice mit einer Geldstrafe bis zu 16 000 € zu bestrafen, wer1.entgegen § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 2 Z 1 die technische Dokumentation und die EUKonformitätserklärung nicht für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt;2.entgegen § 11 Abs. 7 die Kopie der EUKonformitätserklärung nicht für die Dauer von fünf Jahren aufbewahrt oder die technische Dokumentation nicht vorlegen kann;3.entgegen § 14 Abs. 2 die Informationen nicht bereitstellt oder nicht für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufbewahrt;4.entgegen § 9 Abs. 8, § 11 Abs. 8, § 12 Abs. 5 oder § 14 Abs. 4 das Sozialministeriumservice nicht informiert;5.entgegen § 9 Abs. 9, § 10 Abs. 2 Z 2 und 3, § 11 Abs. 9, § 12 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 dem Sozialministeriumservice nicht alle Informationen und Unterlagen aushändigt oder mit der Behörde nicht kooperiert;6.entgegen § 11 Abs. 3 zweiter Satz oder § 12 Abs. 3 zweiter Satz das Sozialministeriumservice oder die entsprechenden Wirtschaftsakteure nicht informiert;7.entgegen § 15 Abs. 1 die Informationen nicht erstellt oder nicht bereitstellt oder entgegen § 15 Abs. 2 die Informationen nicht für die Dauer des Angebots der Dienstleistung aufbewahrt;8.entgegen § 16 zur Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht beiträgt;9.entgegen § 17 Abs. 3 letzter Satz oder § 18 Abs. 3 letzter Satz dem Sozialministeriumservice keine Kopie der Beurteilung vorlegt;10.entgegen § 17 Abs. 4 oder § 18 Abs. 4 das Sozialministeriumservice nicht informiert;11.entgegen § 17 Abs. 5 oder § 18 Abs. 5 dem Sozialministeriumservice die maßgeblichen Fakten nicht übermittelt;12.entgegen § 18 Abs. 6 die Beurteilung nicht erneut ausführt;13.entgegen § 24 Abs. 2 dem Sozialministeriumservice die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt.Wird die Verwaltungsübertretung von einem Kleinstunternehmen gemäß § 3 Z 19 oder von einem kleinen und mittleren Unternehmen gemäß § 3 Z 20 begangen, ist das Unternehmen mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 € zu bestrafen.(4) Bei der Bemessung der Geldstrafen ist der Umfang des Verstoßes, insbesondere die Zahl der betroffenen Produkte bzw. Dienstleistungen, sowie die Zahl der betroffenen Personen und der Umstand, ob es sich um einen wiederholten Verstoß handelt, zu berücksichtigen.(5) Die nach diesem Bundesgesetz durch das Sozialministeriumservice verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu. Sie fließen dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen für die Förderung von Teilhabeprojekten gemäß § 33 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, zu.(6) Abs. 1 bis 3 sind bei Vergabeverfahren gemäß Bundesvergabegesetz 2018 sowie gemäß Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 nicht anzuwenden.SchlagworteTypennummer, ChargennummerZuletzt aktualisiert am19.07.2023Gesetzesnummer20012316DokumentnummerNOR40254396