Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUniversitätsgesetz 2002KundmachungsorganBGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 29Inkrafttretensdatum01.10.2021AbkürzungUGIndex72/01 HochschulorganisationText3. UnterabschnittSonderbestimmungen für die Klinischen Bereiche der Medizinischen Universitäten bzw. der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet istOrganisation§ 29. (1) Die Medizinischen Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 bis 6 bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, erfüllen ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten.(2) Die organisatorische Gliederung des Klinischen Bereichs der Medizinischen Universität bzw. der Medizinischen Fakultät und der Krankenanstalt sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind auch jene Einrichtungen der Medizinischen Universität bzw. der Medizinischen Fakultät festzulegen, die zur Unterstützung der Lehr- und Forschungsaufgaben des Klinischen Bereichs erforderlich sind. Vor der Erstellung des Organisationsplans für den Klinischen Bereich hat das Rektorat daher das Einvernehmen mit dem Träger der Krankenanstalt herzustellen. Der Organisationsplan für den Klinischen Bereich bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers.(3) Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist berechtigt, sich an einer Gesellschaft zur Führung des Betriebs der Krankenanstalt zu beteiligen.(4) Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, hat folgende Verpflichtungen:1.Sie hat ihre in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt zu beauftragen. Diese Mitwirkung ist dem Rechtsträger dieser Krankenanstalt und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zuzurechnen und gilt als Überlassung im Sinne des § 9 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994. Ein Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt, eine Arbeitskräfteüberlassung gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988 oder eine Überlassung nach anderen gesetzlichen Regelungen wird dadurch nicht begründet.2.Sie hat die notwendigen personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen aller Organisationseinheiten über die Erfordernisse von Forschung und Lehre zur Ermittlung und Abwicklung des Klinischen Mehraufwandes nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu erheben, zu dokumentieren und zu bewerten. Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, hat ab 1. Jänner 2007 das Ergebnis ihrer Ermittlung der Leistung des Kostenersatzes gemäß § 55 KAKuG zu Grunde zu legen, sofern nicht in einer Verordnung gemäß § 56 KAKuG oder in einer Vereinbarung gemäß Abs. 5 eine andere Regelung getroffen wird.3.Sie hat eine mittelfristige Planung für sämtliche Anlagen zu erstellen, die ganz oder teilweise dem Bedarf von Forschung und Lehre dienen und zu Mehrkosten im Sinne des § 55 KAKuG führen. Diese Planung sowie Neuanschaffungen sind nach Maßgabe des Bedarfs für Forschung und Lehre unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie in Abstimmung mit den sonstigen Einrichtungen und Anschaffungen der Krankenanstalt vorzunehmen.(5) Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, hat mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers unter Bedachtnahme auf die Leistungsvereinbarung gemäß § 13 eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit beim Betrieb der einzelnen zum Klinischen Bereich der Medizinischen Universität bzw. Medizinischen Fakultät gehörenden und gleichzeitig einen Teil der öffentlichen Krankenanstalt bildenden Organisationseinheiten zu treffen, die auch die wechselseitigen Leistungen und deren Bewertung enthält. In dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit ist auch festzulegen, dass Universitätsangehörige gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung, mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung gemäß § 94 Abs. 2 Z 3, die mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt beauftragt sind, in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30vH der Normalarbeitszeit dieser Universitätsangehörigen, bezogen auf die Gesamtheit der Organisationseinheiten im Klinischen Bereich, für universitäre Lehre und Forschung verwenden.(6) Den Organisationseinheiten einer Medizinischen Universität bzw. einer Medizinischen Fakultät können gegen Ersatz der Kosten auch Aufgaben des öffentlichen Gesundheitswesens übertragen werden. Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist unbeschadet von § 27 berechtigt, Untersuchungen und Befundungen an Organisationseinheiten des Nichtklinischen Bereichs mittelbar für Patientinnen und Patienten durchzuführen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterliegt die Universität nicht den Bestimmungen des KAKuG.(7) Die Leiterin oder der Leiter der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Universität Wien ist berechtigt, im Namen der Medizinischen Universität Wien Verträge über die Erbringung zahnärztlicher Leistungen abzuschließen.(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und der allfälligen Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens ist von der autonomen Besorgung durch die Medizinische Universität bzw. durch die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ausgenommen.(9) Die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 auch der Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt bedienen. Diesbezüglich ist nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers durch die Medizinische Universität bzw. die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, unter Bedachtnahme auf die Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine Vereinbarung zu treffen, die insbesondere sowohl die Eignung der Bediensteten, als auch das Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung, den dafür notwendigen Kostenersatz und Ausführungen über das Weisungsrecht der Rektorin oder des Rektors hinsichtlich der für Aufgaben der Universität konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt enthält. Der Bedarf der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die Qualifikation der Bediensteten sind zu berücksichtigen. Für die Tätigkeit dieser Bediensteten im Rahmen von Forschung und Lehre ist § 2 Z 1 bis 3 anzuwenden. Die konkrete Betrauung der oder des Bediensteten erfolgt durch die Rektorin oder den Rektor auf Basis der Qualifikation der betreffenden Person in Forschung und Lehre. Ein Arbeitsverhältnis zur Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, wird dadurch nichtbegründet. Die von der Rektorin oder dem Rektor konkret mit wissenschaftlichen Aufgaben betrauten Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt sind den Angehörigen der Universität gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 gleichgestellt. Vor Vorlage der Vereinbarung an die Bundesministerin oder den Bundesminister ist eine Stellungnahme des Senates einzuholen.SchlagworteZahnheilkunde, MundheilkundeZuletzt aktualisiert am10.09.2021Gesetzesnummer20002128DokumentnummerNOR40237372