Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGrunderwerbsteuergesetz 1987KundmachungsorganBGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019TypBG§/Artikel/Anlage§ 16Inkrafttretensdatum01.07.2020AbkürzungGrEStG 1987Index32/06 VerkehrsteuernTextMitteilungspflicht§ 16. Stellt sich die Unrichtigkeit der Bemessungsgrundlage für die Selbstberechnung bei der Grunderwerbsteuer heraus, hat das Finanzamt Österreich ohne unnötigen Aufschub dem Grundbuchsgericht in elektronischer Form die richtige Bemessungsgrundlage mitzuteilen. Die nähere Regelung betreffend die Form, den Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg der Selbstberechnungserklärung wird einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz vorbehalten.Zuletzt aktualisiert am19.02.2020Gesetzesnummer10004531DokumentnummerNOR40218873