Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelGewerbeordnung 1994KundmachungsorganBGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2022TypBG§/Artikel/Anlage§ 364Inkrafttretensdatum01.01.2025AbkürzungGewO 1994Index50/01 GewerbeordnungBeachtezum Inkrafttreten vgl. § 382 Abs. 105Textn) Einziehung von Ausweispapieren§ 364. Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen oder ungültig geworden sind, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.Zuletzt aktualisiert am15.11.2024Gesetzesnummer10007517DokumentnummerNOR40247754