Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafprozeßordnung 1975 ÜRKundmachungsorganBGBl. I Nr. 56/2006§/Artikel/AnlageArt. 6Inkrafttretensdatum09.05.2006TextArtikel VIÜbergangsbestimmung(Anm.: aus BGBl. I Nr. 56/2006, zu § 9, BGBl. Nr. 631/1975)Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.