Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelFinanzstrafgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975§/Artikel/AnlageArt. 1 § 241Inkrafttretensdatum01.01.1976Text§ 241. Nebenbeteiligte können nur zum Ersatz der Strafverfahrenskosten verurteilt werden, die ohne ihr Einschreiten nicht entstanden wären.