Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelEhegesetzKundmachungsorgandRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017TypBG§/Artikel/Anlage§ 41Inkrafttretensdatum01.07.2018AbkürzungEheGIndex20/02 FamilienrechtText§ 41Versäumung der Klagefrist durch den gesetzlichen VertreterHat der gesetzliche Vertreter eines nicht entscheidungsfähigen Ehegatten die Aufhebungsklage nicht rechtzeitig erhoben, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten seit dem Wegfall der Entscheidungsunfähigkeit die Aufhebungsklage erheben.Zuletzt aktualisiert am26.04.2017Gesetzesnummer10001871DokumentnummerNOR40192566