Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelUrheberrechtsgesetzKundmachungsorganBGBl. Nr. 111/1936 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2015§/Artikel/Anlage§ 42eInkrafttretensdatum01.10.2015TextUnwesentliches Beiwerk§ 42e. Werke dürfen vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, wenn sie dabei nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt werden.