Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelStrafgesetzbuchKundmachungsorganBGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 242/2021TypBG§/Artikel/Anlage§ 78Inkrafttretensdatum01.01.2022AbkürzungStGBIndex24/01 StrafgesetzbuchTextMitwirkung an der Selbsttötung§ 78. (1) Wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer1.einer minderjährigen Person,2.einer Person aus einem verwerflichen Beweggrund oder3.einer Person, die nicht an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, leidet oder die nicht gemäß § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde,dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.Zuletzt aktualisiert am11.01.2022Gesetzesnummer10002296DokumentnummerNOR40240918