Bundesrecht konsolidiertBundesrecht konsolidiertwww.ris.bka.gv.atSeite 2 von 2www.ris.bka.gv.atSeite 1 von 1KurztitelAllgemeines bürgerliches GesetzbuchKundmachungsorganJGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015§/Artikel/Anlage§ 726Inkrafttretensdatum01.01.2017Text4. durch Ausfall des eingesetzten Erben§ 726. Wenn weder ein Erbe noch ein Nacherbe die Erbschaft annehmen will oder kann, fällt das Erbrecht auf die gesetzlichen Erben. Diese sind verpflichtet, die übrigen Verfügungen des Verstorbenen zu befolgen.