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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="3.9.4_08.07.2015" h-creator="PWRIVIE26.BR2RIS.BR2RISConverter_22.09.2015_14:25:59" h-created="22. September 2015, 14:26:05" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Schifffahrtsgesetz</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 62/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2009</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 28</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">26.03.2009</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="g1" ct="text" halign="c">4. Hauptstück</ueberschrift><ueberschrift typ="g2" ct="text" halign="c">Beeinträchtigungen der Schifffahrt, Notfälle und Havarien</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 28.</gldsym> (1) Auf den in der Nähe von Wasserstraßen befindlichen Grundstücken dürfen bewegliche und unbewegliche Sachen nicht so gelegen sein, angebracht, aufgestellt oder gelagert werden, daß die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schifffahrt oder die Durchführung von Wasserbauten beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn diese Sachen Fahrzeuge blenden, die Sicht auf Schifffahrtszeichen behindern, ihre Wirkung herabmindern, mit ihnen verwechselt werden oder bei höheren Wasserständen in die Wasserstraße abgetrieben werden können.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Im Falle einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, der Ordnung der Schifffahrt oder der Durchführung von Wasserbauten durch bewegliche oder unbewegliche Sachen (Abs. 1) hat die Behörde den über die Sachen Verfügungsberechtigten zu verpflichten, deren Lage oder Beschaffenheit so zu ändern, daß keine weitere Beeinträchtigung besteht oder, wenn eine solche Änderung nicht ausreicht, die Sache zu beseitigen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Erwächst durch eine Pflicht nach Abs. 2 jemandem ein vermögensrechtlicher Nachteil, so ist er dafür zu entschädigen. Als Entschädigung wird nur der gemeine Wert (§ 305 ABGB) vergütet. Entschädigungsansprüche sind bei der Behörde geltend zu machen. Kommt über die Höhe der Entschädigung innerhalb von sechs Monaten keine Einigung zustande, so hat auf Antrag des Verpflichteten das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die betroffene Sache liegt, über die Entschädigung im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden; dabei sind die §§ 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Eine Entschädigung nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Abs. 1 vorliegt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Maßnahmen zu Zwecken der Landesverteidigung, sofern für die Sicherheit und Ordnung der Schifffahrt in geeigneter Weise gesorgt ist.</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok> |