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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.1.0_11.05.2021" h-creator="PWRIVIE46.BR2RIS.BR2RISConverter_29.10.2021_08:24:06" h-created="29. Oktober 2021, 08:24:23" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Telekommunikationsgesetz 2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 190/2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 28</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.11.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">TKG 2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">91/01 Fernmeldewesen</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Errichtung und Betrieb von Funkanlagen</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 28.</gldsym> (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FmaG 2016), BGBl. I Nr. 57/2017, nur zulässig</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 10, oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 10, letzter Satz oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>im Rahmen einer gemäß Abs. 4, 5, 6 oder einer gemäß § 28 zu erteilenden Bewilligung oder</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>im Rahmen einer gemäß § 34 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 13 Abs. 7 Z 3) oder die KommAustria (§ 13 Abs. 7 Z 1),</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>im Rahmen einer gemäß § 34 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 16,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Von Abs. 1 ausgenommen sind</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol> der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß § 151 und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>der kurzfristige Betrieb einer Klubfunkstelle im Rahmen einer internationalen Amateurfunkveranstaltung, wenn der Betrieb durch einen Funkamateur unmittelbar beaufsichtigt wird.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Der Betrieb im Sinn von Abs. 2 Z 2 ist mindestens zwei Wochen vor dessen Beginn schriftlich dem Fernmeldebüro anzuzeigen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer elektrischen Einrichtung, die gemäß § 4 Z 49 letzter Satz als Funkanlage gilt, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die im Wege der Übertragung von Signalen die Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters ermöglichen, ist ausschließlich Behörden zu erteilen, soweit diese mit der Vollziehung des § 53 Abs. 3b Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 (SPG), oder mit Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind. Der Antrag ist durch das oberste Organ zu stellen. Über Ort und Zeit des Einsatzes dieser Funkanlagen sind Aufzeichnungen zu führen, welche auf Verlangen der Fernmeldebehörde dieser vorzulegen und für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren sind.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, mit denen ausschließlich ausländisches Staatsgebiet versorgt wird, ist von der zuständigen Behörde zu erteilen. Der Antragsteller hat dazu die ihm von der Regulierungsbehörde des betreffenden Staates erteilte Lizenz vorzulegen. Die Bewilligung darf die darin festgesetzten technischen Parameter nicht überschreiten. Eine Versorgung des österreichischen Staatsgebietes durch eine solche Funkanlage ist unzulässig. Die für die Erteilung der Bewilligung zuständige Behörde ist auch zuständig für die diesbezüglichen Frequenzzuteilungen sowie deren Änderungen und deren Widerruf.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Für Frequenzzuteilungen, die im Rahmen einer Bewilligung nach Abs. 4 oder Abs. 5 erfolgen, sowie zur Änderung und zum Widerruf dieser Frequenzzuteilungen ist das Fernmeldebüro zuständig.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(8) Wurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Abs. 4 und 5 Frequenzen zugeteilt, die im Frequenznutzungsplan (§ 11 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG<gdash />Rundfunk vorgesehen sind, ist die KommAustria zu informieren. Wurden im Rahmen von Bewilligungen gemäß Abs. 4 und 5 Frequenzen im Sinne des § 11 Abs. 3 zugeteilt, ist die Regulierungsbehörde zu informieren.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(9) Vor Zuteilung von Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan (§ 11 Abs. 2) auch für Rundfunk im Sinne des BVG<gdash />Rundfunk vorgesehen sind, im Rahmen einer Bewilligung gemäß Abs. 6 ist eine Stellungnahme der KommAustria einzuholen, vor Zuteilung von Frequenzen im Sinne des § 11 Abs. 3 ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(10) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen ohne individueller Frequenzzuteilung oder Betriebsbewilligung (generelle Bewilligung) festzulegen. Dabei ist auf</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>die internationale Normierung,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>die spezifischen Merkmale der Funkfrequenzen,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>den notwendigen Schutz vor funktechnischen Störungen,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>die Gewährleistung einer ausreichenden Dienstequalität,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>nach dem Unionsrecht festgelegte Ziele</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 33 unterliegen.</schlussteil></liste><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">29.10.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">20011678</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40238486</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok> |