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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.1.5_31.05.2023" h-creator="PWRIVIE44.BR2RIS.BR2RISConverter_20.07.2023_14:47:11" h-created="20. Juli 2023, 14:47:22" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>2</span></feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>2</span></feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>1</span></feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+"><span>1</span></feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Straßenverkehrsordnung 1960</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 99</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.03.2024</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">StVO 1960</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">90/01 Straßenverkehrsrecht</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Beachte</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="beachte" halign="j">Abs. 1 lit. c: Verfassungsbestimmung</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">§ 99. Strafbestimmungen.</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von <n>1600 Euro bis 5900 Euro</n>, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von <n>1200 Euro bis 4400 Euro</n>, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von <n>800 Euro bis 3700 Euro</n>, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text"><i>(Anm.: lit. b aufgehoben durch Abs. 1 VfGH, BGBl. Nr. 228/1963.)</i></schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, sofern nicht eine Übertretung nach Abs. 2d oder 2e vorliegt,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>wer im Bereich von Fahrbahnkuppen oder von unübersichtlichen Kurven auf einem von den Lenkern herannahender Fahrzeuge zu benützenden Fahrstreifen oder auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel oder bei sonstiger erheblicher Sichtbehinderung hält oder parkt (§ 24 Abs. 1) oder wer ein Verkehrshindernis nicht kennzeichnet (§ 89),</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl ihm dies gemäß § 59 verboten ist.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2b) Wer als Lenker eines Fahrzeuges die in Abs. 2a genannte Verwaltungsübertretung innerhalb von 2 Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbotes begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2c) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, gefährdet,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Fußgänger, die Schutzwege vorschriftsmäßig benützen oder Radfahrer, die Radfahrerüberfahrten vorschriftsmäßig benützen, behindert,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>den erforderlichen Sicherheitsabstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>unter Nichtbeachtung des Vorschriftszeichens „Halt“ gegen § 19 Abs. 7 verstößt,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>bei rotem Licht nicht anhält und dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gemäß § 38 Abs. 4 auf Grund grünen Lichts „Freie Fahrt“ gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigt,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem mehrspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>verbotenerweise den Pannenstreifen auf der Autobahn mit einem einspurigen Kraftfahrzeug befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Rettungsgasse bildet, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>verbotenerweise eine Rettungsgasse befährt, wenn damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes oder Fahrzeugen des Pannendienstes verbunden ist.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2d) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2f) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 bis 7500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 72 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2g) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 700 bis 2200 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer gegen ein Lenkverbot gemäß § 99d Abs. 2 verstößt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>wer die Kennzeichnung „Arzt im Dienst“, „Mobile Hauskrankenpflege im Dienst“, „Feuerwehr“ oder „Hebamme im Dienst“ unbefugt oder zu anderen als im § 24 bezeichneten Zwecken gebraucht,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>wer sich an Fahrzeuge anhängt, um sich ziehen zu lassen,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>wer Tiere während der Fahrt an einer Leine hält oder an Fahrzeuge anhängt, um sie mitlaufen zu lassen, ausgenommen die Fälle des § 74 Abs. 3,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">g)</symbol>wer Straßenbenützer blendet,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">h)</symbol>wer als Besitzer eines Fuhrwerkes dieses einem anderen in unvorschriftsmäßigem Zustand zum Betrieb überläßt,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">i)</symbol>wer beim Betrieb eines Fahrzeuges oder bei einer Ladetätigkeit vermeidbaren Lärm erregt oder sonst gegen die in diesem Bundesgesetz oder in Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes enthaltenen Bestimmungen zum Schutze vor Lärmbelästigung, z. B. gegen § 69, verstößt,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">j)</symbol>wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">k)</symbol>wer durch Arbeiten auf oder neben der Straße entgegen den Bestimmungen des § 90 den Straßenverkehr beeinträchtigt.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden, zu bestrafen,</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>wer auf fahrende Fahrzeuge aufspringt oder von ihnen abspringt,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>wer Erwerbstätigkeiten auf Straßen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 ausübt oder durch Arbeiten an Schaufenstern den Verkehr behindert (§ 85 Abs. 2),</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>wer Versammlungen, öffentliche oder ortsübliche Umzüge, volkstümliche Feste, Prozessionen und Leichenbegängnisse nicht gemäß § 86 anzeigt,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>wer auf Straßen trotz Verbot Wintersport betreibt,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>wer durch Spiele auf oder neben der Straße oder sonst gegen die Bestimmungen des § 88 verstößt oder als gesetzlicher Vertreter von Kindern zuläßt, daß sie gegen diese Bestimmungen verstoßen,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">f)</symbol>wer an Einfriedungen spitze Gegenstände anbringt oder frisch gestrichene Gegenstände nicht kenntlich macht (§ 91),</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">g)</symbol>wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer oder Verwahrer eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltpflicht verletzt,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">h)</symbol>wer entgegen der sich für ihn aus § 93 ergebenden Verpflichtung nicht für die Säuberung oder Bestreuung der Straße sorgt,</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text"><i>(Anm.: lit. i aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1994)</i></schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4a) Wer als Radfahrer die in § 68 Abs. 3 lit. e angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 50 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Der Versuch ist strafbar. Wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht, ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen, wird jedoch nicht bestraft, wenn er aus freien Stücken oder von wem immer auf seinen Zustand aufmerksam gemacht, die Ausführung aufgibt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor,</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs. 1, 1a oder 1b vorliegt,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>wenn die Tat auf einer Straße ohne öffentlichen Verkehr begangen wurde (§ 1 Abs. 2),</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">d)</symbol>wenn durch eine Zuwiderhandlung gegen § 25 Abs. 3 oder gegen eine auf Grund des § 25 Abs. 1 oder 4 erlassene Verordnung auch ein abgabenrechtlich strafbarer Tatbestand verwirklicht wird,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">e)</symbol>wenn die in § 68 Abs.6 genannten Personen einer dort genannten Verpflichtung nicht nachkommen.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Wegen einer in Abs. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretung ist auch strafbar, wer diese auf dem Gebiet einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, begeht. Die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften zählt zur Grenzabfertigung.</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Schlagworte</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="schlagworte" halign="j">Polizeidienststelle</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">20.07.2023</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">10011336</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40253985</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>