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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.0.7_14.12.2020" h-creator="PWRIVIE25.BR2RIS.BR2RISConverter_01.06.2021_09:18:29" h-created="1. Juni 2021, 09:18:33" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Universitätsgesetz 2002</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 12</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.10.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">UG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">72/01 Hochschulorganisation</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Beachte</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="beachte" halign="j">zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 49</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="g1" ct="text" halign="c">2. Unterabschnitt</ueberschrift><ueberschrift typ="g2" ct="text" halign="c">Finanzierung, Leistungsvereinbarung und Qualitätssicherung</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Universitätsfinanzierung aus Bundesmitteln</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 12.</gldsym> (1) Die Universitäten sind vom Bund zu finanzieren. Dabei sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes, seine Anforderungen an die Universitäten und die Aufgabenerfüllung der Universitäten zu berücksichtigen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Oktober des zweiten Jahres jeder Leistungsvereinbarungsperiode gemäß § 13 unter Berücksichtigung der zu erwartenden Studierendenzahlen und der Betreuungsverhältnisse den für die nächste Leistungsvereinbarungsperiode zur Finanzierung der Universitäten zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag und dessen Aufteilung auf Budgetsäulen für die universitären Leistungsbereiche</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Lehre („Budgetsäule Lehre“),</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste („Budgetsäule Forschung bzw. EEK“) und</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Infrastruktur und strategische Entwicklung („Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung“)</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2017, herzustellen.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Im Zusammenhang mit den Verhandlungen zu den Leistungsvereinbarungen kann eine Verschiebung zwischen den Budgetsäulen gemäß Abs. 2 erfolgen. Von den Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK darf jedoch nur ein Anteil von jeweils bis zu 2 vH der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung zugeschlagen werden. Im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen kann auch ein höherer Anteil der Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung zugeschlagen werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Die Budgetsäulen Lehre, Forschung bzw. EEK sowie Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß Abs. 2 setzen sich jeweils aus den folgenden Beträgen zusammen:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Budgetsäule Lehre gemäß Abs. 2 Z 1:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>Betrag für alle österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze. Die Festlegung der Anzahl der Studienplätze in den einzelnen Fächergruppen erfolgt anhand des Basisindikators 1 „Ordentliche Bachelor-, Master- und Diplomstudien, die mit mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 positiv beurteilten Semesterstunden pro Studienjahr prüfungsaktiv betrieben werden“;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Betrag, welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird und höchstens 20 vH der Budgetsäule Lehre betragen darf.</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Budgetsäule Forschung bzw. EEK gemäß Abs. 2 Z 2:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>Betrag für die österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (in Vollzeitäquivalenten) in ausgewählten Verwendungsgruppen. Die Festlegung der Anzahl der zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) in den einzelnen Fächergruppen erfolgt anhand des Basisindikators 2 „Personal in ausgewählten Verwendungen in Vollzeitäquivalenten pro Kalenderjahr“;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Betrag für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">c)</symbol>Betrag für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird,</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">wobei die Beträge gemäß lit. b und c gemeinsam höchstens 20 vH der Säule Forschung bzw. EEK betragen dürfen.</schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Die Budgetsäule Infrastruktur und strategische Entwicklung gemäß Abs. 2 Z 3 umfasst die Beträge für die von den Universitäten genutzten Gebäude, für den Klinischen Mehraufwand gemäß § 55 Z 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017 (Medizinische Universitäten), einen strategischen Betrag für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für sonstige Maßnahmen. Seine Höhe wird insbesondere nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 ermittelt und dient auch der wirtschaftlichen Absicherung der Universitäten unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Universitätsbereich, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzungen und der erforderlichen strukturellen Veränderungen.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Die einzelnen Fächergruppen in den Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK werden gewichtet, wobei insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>der Gesamtbetrag gemäß Abs. 2 und dessen Aufteilung auf die Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>die unterschiedlichen Ausstattungsnotwendigkeiten der einzelnen Fächergruppen sowie</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>die tatsächlichen Kostenstrukturen.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Für die Verteilung der Mittel gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a werden Finanzierungssätze ermittelt. Die Ermittlung der Finanzierungssätze Lehre erfolgt auf Basis der Budgetsäule Lehre sowie unter Berücksichtigung der Anzahl der österreichweit in den einzelnen Fächergruppen mindestens anzubietenden Studienplätze und den entsprechenden Fächergruppengewichtungen. Die Ermittlung der Finanzierungssätze Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste erfolgt auf Basis der Budgetsäule Forschung bzw. EEK sowie unter Berücksichtigung der Anzahl der österreichweit in ausgewählten Verwendungsgruppen in den einzelnen Fächergruppen mindestens zu beschäftigenden Personen (Vollzeitäquivalente) und den entsprechenden Fächergruppengewichtungen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers ist im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Folgendes festzulegen:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Anteilige Aufteilung der Budgetsäulen Lehre und Forschung bzw. EEK in die Beträge gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a und b und Z 2 lit. a bis c,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Definition und Datengrundlage der Basisindikatoren 1 und 2 und der wettbewerbsorientierten Indikatoren gemäß Abs. 4 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c und deren Gewichtung gemäß Abs. 5,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Ermittlung der Finanzierungssätze für die Budgetsäulen Lehre sowie Forschung bzw. EEK gemäß Abs. 6 sowie</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Zuordnung der von den Universitäten angebotenen Studienfelder zu den Fächergruppen.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(8) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 2 erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für jede Leistungsvereinbarungsperiode gemeinsam mit dem Gesamtbetrag gemäß Abs. 2 festgelegt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(9) Die Erhöhung gemäß Abs. 8 ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst- oder besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) zum Bund stünde.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann bis zu 2 vH des Gesamtbetrags gemäß Abs. 2 für besondere Finanzierungserfordernisse sowie zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 einbehalten. Die einbehaltenen Mittel müssen den Universitäten in voller Höhe zur Verfügung gestellt werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(11) Erlöse aus Drittmitteln und Erträge, die Universitäten aus Veranlagungen erzielen, sind auszuweisen. Sie verbleiben in der Verfügung der Universitäten und reduzieren nicht die Höhe der staatlichen Zuweisungen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(12) Die Zuteilungen der Mittel erfolgen monatlich aliquot. Die monatlichen Zuweisungen können entsprechend den universitären Erfordernissen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Globalbudgets verändert werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(13) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Falle der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Universität ein Sanierungskonzept als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Gebarung die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Universität zu erreichen. Das Sanierungskonzept kann die Bestellung einer Universitätskuratorin, eines Universitätskurators oder von mehreren Universitätskuratorinnen oder Universitätskuratoren beinhalten.</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Schlagworte</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="schlagworte" halign="j">Dienstverhältnis, Ausbildungsverhältnis, Abwicklungsmodalität, Bachelorstudium, Masterstudium</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">01.06.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">20002128</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40232308</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok> |