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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.1.0_11.05.2021" h-creator="PWRIVIE46.BR2RIS.BR2RISConverter_10.09.2021_09:51:34" h-created="10. September 2021, 09:51:49" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Universitätsgesetz 2002</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 20</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.10.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">UG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">72/01 Hochschulorganisation</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Leitung und innere Organisation</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 20.</gldsym> (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin</absatz><absatz typ="erltext" ct="text" halign="j">oder der Rektor und der Senat.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Die Mitgliedschaft in mehr als einem der obersten Organe der Universität ist unzulässig.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden <n>(Art. 81c Abs. 1 B-VG)</n>. Sie haben mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen. Kommt eine zur Wahl, Entsendung oder Nominierung von Vertreterinnen und Vertretern in ein Kollegialorgan der Universität berufene Personengruppe dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, hat der Universitätsrat dieser Personengruppe eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl, Entsendung oder Nominierung zu setzen. Kommt der Senat seiner Verpflichtung zur Wahl der Mitglieder des Universitätsrats gemäß § 21 Abs. 6 Z 1 oder Abs. 7 nicht zeitgerecht nach, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister dem Senat eine einmalige Nachfrist zur Nachholung der Wahl zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, gilt das Kollegialorgan auch ohne Vertreterinnen und Vertreter dieser Personengruppe als gesetzmäßig zusammengesetzt.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3a) Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen von Kollegialorganen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Kollegialorgans zu regeln, wobei insbesondere die sichere Identifizierung der Mitglieder und zuverlässige Feststellung der Erfüllung von Beschlusserfordernissen sicherzustellen sind. Personen, die mit Mitteln der elektronischen Kommunikation an der Sitzung des Kollegialorgans teilnehmen, gelten als persönlich anwesend. Für die vom Senat gemäß § 25 Abs. 7 und 8 eingerichteten Kollegialorgane sind in der Satzung Rahmenbedingungen für die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation festzulegen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Das Rektorat hat nach Stellungnahme des Senats einen Organisationsplan zu erstellen, der der Genehmigung des Universitätsrats bedarf. Bei der Einrichtung von Organisationseinheiten (Departments, Fakultäten, Institute oder andere Organisationseinheiten) ist auf eine zweckmäßige Zusammenfassung nach den Gesichtspunkten von Forschung, Entwicklung und Erschließung der Künste, Lehre und Lernen sowie Verwaltung zu achten. Das Rektorat hat sicherzustellen, dass den Organisationseinheiten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ressourcen zugewiesen werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst ist vom Rektorat auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren der betreffenden Organisationseinheit eine entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund, die der Universität zur Dienstleistung zugewiesen ist, oder einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur Universität zu bestellen. Diese Leiterinnen und Leiter haben mit den der betreffenden Organisationseinheit zugeordneten Angehörigen der Universität Zielvereinbarungen über die Leistungen in Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre abzuschließen, die von diesen Angehörigen zu erbringen sind. Dabei ist auf die Freiheit der Wissenschaft und der Künste und auf einen entsprechenden Freiraum der einzelnen Wissenschafterinnen und Wissenschafter sowie Künstlerinnen und Künstler in der Forschung oder bei der Entwicklung und Erschließung der Künste sowie in der Lehre Bedacht zu nehmen. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5a) Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, <n>wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung</n> oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion durch Bescheid abberufen werden.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Jede Universität hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf der Homepage der Universität öffentlich zugänglich zu machen. Im Mitteilungsblatt sind insbesondere kundzumachen:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Satzung, Entwicklungsplan und Organisationsplan einschließlich der Personalzuordnung;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Eröffnungsbilanz;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Leistungsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss, Rechnungsabschluss und Wissensbilanz unverzüglich nach deren Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">5.</symbol>Richtlinien der Leitungsorgane;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">6.</symbol>Curricula;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">7.</symbol>von der Universität zu verleihende akademische Grade sowie Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">8.</symbol>Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">9.</symbol>Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">10.</symbol>Ausschreibung von Stellen und Leitungsfunktionen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">11.</symbol>Mitglieder der Leitungsorgane;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">12.</symbol>Verleihung von Lehrbefugnissen;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="3">13.</symbol>Berechtigungen und erteilte Bevollmächtigungen;</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0.5" art="normal" ct="text"><i>(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 177/2021)</i></schlussteil><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="3">15.</symbol>Vergütung für die Mitglieder des Universitätsrats.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft können unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen.</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Schlagworte</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="schlagworte" halign="j">Forschungsaufgabe</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">10.09.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">20002128</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40237369</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>