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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.0.7_14.12.2020" h-creator="PWRIVIE24.BR2RIS.BR2RISConverter_01.06.2021_09:19:32" h-created="1. Juni 2021, 09:21:26" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Universitätsgesetz 2002</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 12a</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.02.2018</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">UG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">72/01 Hochschulorganisation</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Beachte</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="beachte" halign="j">Ist erstmals auf die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 anzuwenden (vgl. § 143 Abs. 49).</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Festlegung der Globalbudgets der Universitäten</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 12a.</gldsym> (1) Die Universitäten erhalten jeweils ein in der Leistungsvereinbarung festgelegtes Globalbudget. Die Universitäten können im Rahmen ihrer Aufgaben und der Leistungsvereinbarungen frei über den Einsatz der Globalbudgets verfügen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Das in der Leistungsvereinbarung festgelegte Globalbudget setzt sich aus folgenden Teilbeträgen, deren Höhe unter Berücksichtigung des in § 12 Abs. 2 genannten Gesamtbetrags sowie der Budgetsäulen Lehre, Forschung bzw. EEK und Infrastruktur und strategische Entwicklung festgelegt wird, sowie unter Berücksichtigung der §§ 2 und 3 zusammen:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Teilbetrag für Lehre:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>Die Universität erhält für jeden in der Leistungsvereinbarung vereinbarten von der Universität mindestens anzubietenden Studienplatz für Bachelor-, Master- und Diplomstudien einen nach Fächergruppen gewichteten Finanzierungssatz Lehre.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Dazu kommt ein Betrag, welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird. Jede Universität erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten entspricht.</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Teilbetrag für Forschung bzw. EEK:</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="2" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">a)</symbol>Die Universität erhält für jede in der Leistungsvereinbarung vereinbarte von der Universität mindestens zu beschäftigende Person (in Vollzeitäquivalenten) in ausgewählten Verwendungen nach Fächergruppen einen Finanzierungssatz Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste.</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">b)</symbol>Dazu kommt jeweils ein Betrag für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 („wissenschaftliche Universitäten“) sowie für die Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 („künstlerische Universitäten“), welcher anhand von mindestens einem wettbewerbsorientierten Indikator berechnet wird. Jede Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 15 entspricht. Jede Universität gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 erhält jenen Anteil aus diesem Betrag, der ihrem Anteil am Indikatorwert aller Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 bis 21 entspricht.</listelem></aufzaehlung><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Teilbetrag für Infrastruktur und strategische Entwicklung:</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="1" art="normal" ct="text">Der Teilbetrag umfasst die Beträge für die von den Universitäten genutzten Gebäude, für den Klinischen Mehraufwand gemäß § 55 Z 2 KAKuG (Medizinische Universitäten) sowie einen Betrag für strategische Maßnahmen für Lehre, Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für sonstige Maßnahmen. Dieser Teilbetrag dient auch der wirtschaftlichen Absicherung der Universität unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen im Universitätsbereich, der hochschulpolitischen Schwerpunktsetzungen und der erforderlichen strukturellen Veränderungen. Jede Universität erhält den auf sie entfallenden Anteil nach Maßgabe des sachlich gerechtfertigten Bedarfs.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Die Höhe des Globalbudgets sowie die Höhe der Teilbeträge wird mit Ausnahme jener Beträge, die aufgrund der wettbewerbsorientierten Indikatoren vergeben werden, im Voraus für die dreijährige Leistungsvereinbarungsperiode festgelegt. Die Höhe jener Beträge, die aufgrund der wettbewerbsorientierten Indikatoren vergeben werden, wird jährlich ermittelt und auf die einzelnen Universitäten aufgeteilt. Eine allfällige Reduktion des Globalbudgets einer Universität beträgt im ersten Jahr der dreijährigen Leistungsvereinbarungsperiode höchstens 2 vH, im zweiten Jahr höchstens 4 vH und im dritten Jahr höchstens 6 vH eines Drittels des für die vorangegangene dreijährige Periode festgesetzten Globalbudgets.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Zur Sicherstellung der Umsetzung der Maßnahmen zur sozialen Dimension in der Lehre sowie zur Einbeziehung von unterrepräsentierten Gruppen in die Hochschulbildung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. g kann die Bundesministerin oder der Bundesminister bis zu 0,5 vH des Globalbudgets einbehalten. Der einbehaltene Betrag wird bei Nachweis der Umsetzung der in der Leistungsvereinbarung vereinbarten Maßnahmen ausbezahlt.</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Schlagworte</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="schlagworte" halign="j">Bachelorstudium, Masterstudium</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">01.06.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">20002128</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40200469</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok> |