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<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><risdok stylesheet="RISJudikaturXML2XHTML11.xsl" h-version="4.1.0_11.05.2021" h-creator="PWRIVIE45.BR2RIS.BR2RISConverter_29.10.2021_08:41:39" h-created="29. Oktober 2021, 08:42:08" xmlns="http://www.bka.gv.at"><metadaten /><nutzdaten><abschnitt nr="1" typ="ns" paperf="h" endnhier="true"><kzinhalt typ="p"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><kzinhalt typ="f"><absatz typ="kz" halign="j"><tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Bundesrecht konsolidiert</absatz></kzinhalt><fzinhalt typ="p"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">2</feld></absatz></fzinhalt><fzinhalt typ="f"><absatz typ="fz" halign="j">www.ris.bka.gv.at<tab align="z" position="212.6" leader="o" /><tab align="r" position="425.25" leader="o" />Seite <feld code="+PAGE++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld> von <feld code="+NUMPAGES++%5c*+MERGEFORMAT+">1</feld></absatz></fzinhalt><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kurztitel</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kurztitel" halign="j">Telekommunikationsgesetz 2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Kundmachungsorgan</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="kundmachungsorgan" halign="j">BGBl. I Nr. 190/2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Typ</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="typ" halign="j">BG</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">§/Artikel/Anlage</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="artikel_anlage" halign="j">§ 114</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Inkrafttretensdatum</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="ikra" halign="j">01.11.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Abkürzung</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="abkuerzung" halign="j">TKG 2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Index</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="index" halign="j">91/01 Fernmeldewesen</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Text</ueberschrift><ueberschrift typ="para" ct="text" halign="c">Zuständigkeit zur Zuteilung von Kommunikationsparametern, Verfahren</ueberschrift><absatz typ="abs" ct="text" halign="j"><gldsym>§ 114.</gldsym> (1) Die Regulierungsbehörde ist zuständig für die effiziente Verwaltung des Plans, insbesondere für die Erfassung der Nutzung und für die Zuteilung von Kommunikationsparametern an Endnutzer sowie Anbieter und Betreiber. Anbietern und Betreibern kann das Recht gewährt werden, untergeordnete Elemente an einen anderen Anbieter oder Betreiber weiterzugeben oder einem Nutzer für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes zuzuweisen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(2) Anbieter und Betreiber, denen gemäß Abs. 1 das Recht gewährt wurde, untergeordnete Elemente weiterzugeben, sind verpflichtet, sich gegenüber anderen Anbietern und Betreibern hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend zu verhalten.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(3) Die Regulierungsbehörde hat über Antrag Kommunikationsparameter an Endnutzer, Anbieter und Betreiber zur Nutzung zuzuteilen. Die Regulierungsbehörde hat darüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden. Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(4) Bescheide gemäß Abs. 3 können folgende Nebenbestimmungen enthalten:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Angabe des Dienstes, für den der Kommunikationsparameter genutzt werden darf,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>eine nach Art und Bedeutung des zugeteilten Kommunikationsparameters angemessene Befristung,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine effektive und effiziente Nutzung des Kommunikationsparameters sicherzustellen, insbesondere die Verpflichtung über die Mitteilung der tatsächlichen Nutzung,</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">4.</symbol>Verpflichtungen, die zur Einhaltung einschlägiger internationaler Vereinbarungen über die Nutzung von Kommunikationsparametern erforderlich sind.</listelem></aufzaehlung></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(5) Nutzungsrechte sind nicht frei übertragbar. Über Antrag des Zuteilungsinhabers ist das Nutzungsrecht von der Regulierungsbehörde in einem Verfahren gemäß Abs. 3 auf einen anderen Endnutzer, Anbieter oder Betreiber zu übertragen. Davon ausgenommen sind:</absatz><liste><aufzaehlung ebene="1" art="normal"><listelem ct="text"><symbol stellen="2">1.</symbol>Fälle der Nummernübertragung gemäß § 119, wobei die Übertragung des Nutzungsrechts durch Anzeige der Nummernübertragung durch den aufnehmenden Anbieter bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen hat;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">2.</symbol>Fälle der Rückübertragung gemäß § 119 Abs. 5, wobei die Übertragung des Nutzungsrechts durch Anzeige der Rückübertragung durch den abgebenden Anbieter zu erfolgen hat;</listelem><listelem ct="text"><symbol stellen="2">3.</symbol>Fälle der Weitergabe sowie deren Beendigung gemäß Abs. 1, wobei die Übertragung des Nutzungsrechts durch Anzeige der Weitergabe oder deren Beendigung durch den abgebenden Anbieter bei der Regulierungsbehörde zu erfolgen hat.</listelem></aufzaehlung><schlussteil ebene="0" art="normal" ct="text">Die Regulierungsbehörde kann die aktuellen Inhaber der Nutzungsrechte veröffentlichen, sofern dieser Veröffentlichung keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken entgegenstehen.</schlussteil></liste><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(6) Der gemäß Abs. 5 anzeigepflichtige Anbieter hat diese Anzeige in der in der Verordnung gemäß Abs. 7 vorgesehenen Frist bei der Regulierungsbehörde vorzunehmen. Sofern die im Plan angeführten Verhaltensvorschriften vom aufnehmenden Anbieter nicht erfüllt werden können, hat die Regulierungsbehörde diese Übertragung zu untersagen.</absatz><absatz typ="abs" ct="text" halign="j">(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Nummern in einer zentralen Datenbank festlegen. Dabei ist insbesondere auf die Anzeigeverpflichtungen gemäß Abs. 5 sowie die Erfassung des für die Erreichbarkeit des jeweiligen Endnutzers verantwortlichen Betreibers und Anbieters Bedacht zu nehmen.</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Zuletzt aktualisiert am</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="geaendert" halign="j">29.10.2021</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Gesetzesnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="gesnr" halign="j">20011678</absatz><ueberschrift typ="titel" halign="j">Dokumentnummer</ueberschrift><absatz typ="erltext" ct="doknr" halign="j">NOR40238572</absatz></abschnitt></nutzdaten><layoutdaten paperf="7" paperh="841.95" paperw="595.35" margl="85.05" margr="85.05" margt="85.05" margb="85.05" headerd="28.35" footerd="65.2" gutter="0" gutterpos="0" deftab="35.4" /></risdok>